Logo Anzeigeerstattung (eAEV)

Anzeigenerstattung
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§ 53 KrWG legt fest, dass Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen müssen, sofern für diese Tätigkeit keine Erlaubnis nach § 54 KrWG erforderlich ist. Die Erstattung einer Anzeige ist z.B. dann ausreichend, wenn sich die Tätigkeit nur auf nicht gefährliche Abfälle bezieht oder im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeführt wird (z.B. im Rahmen der Tätigkeit als Bauhandwerker, Bauunternehmer oder mobiler Dienstleister). Auch zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sind von der Erlaubnispflicht befreit.

Die Anzeige kann über das durch die Länder gemäß § 8 AbfAEV betriebene elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren (eAEV) erstellt und an die jeweils zuständige Behörde übersandt werden. Der Anzeigende erhält dabei einen Link, über den er später die Eingangsbestätigung der Behörde abrufen kann.

Fachanwendung

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Wartungsarbeiten am Mittwoch, den 05.06.2024 von 14:00 Uhr bis ca. 22:00 Uhr

28.05.2024 14:25

Auf Grund von Wartungsarbeiten stehen Ihnen die Systeme der ZKS-Abfall am 

Mittwoch, den 05. Juni 2024, von 14:00 Uhr bis ca. 22:00 Uhr 

nicht zur Verfügung.

Es werden Wartungsarbeiten im Bereich den zentralen Infrastrukturkomponenten durchgeführt. In diesem Zeitraum ist keine Kommunikation mit der Virtuellen Poststelle (VPS) möglich.

In diesem Zeitraum findet keine Nachrichtenverarbeitung statt.

Funktionsumfang

Anzeigen erstatten
Eingangsbestätigungen empfangen